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Beschäftigungsbedingungen für beurlaubte Beamtinnen und Beamte

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf der Grundlage des Art. 143a Grundgesetz (GG) sind bei der Zuweisung

  • zur DB AG - § 12 Abs. 2 DBGrG,
  • zu ausgegliederten Gesellschaften - § 23 DBGrG.

Mit der Zuweisung zur DB AG oder zu Tochtergesellschaften der DB AG ändert sich der beamtenrechtliche Status nicht. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten ist in Art. 143a Abs. 1 GG und in § 12 Abs. 4 DBGrG garantiert. Danach bleibt die Gesamtverantwortung des Dienstherrn Bund gewahrt; das BEV nimmt alle Befugnisse aus dem Statusverhältnis der Beamtinnen und Beamten wahr.

Statusverhältnis

Die Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten mit dem Ziel, ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft des DB Konzerns einzugehen, ist ein wichtiges Personalführungsinstrument des Konzerns. Mit der Beurlaubung entsteht ein Doppelstatusverhältnis (beurlaubte Beamtin bzw. beurlaubter Beamte und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer). Während der Beurlaubung ruht die Pflicht zur Dienstleistung aus dem Beamtenverhältnis; im übrigen wird der beamtenrechtliche Pflichten- und Rechtekatalog des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durch die Beurlaubung grundsätzlich nicht berührt. Nach Beendigung der Beurlaubung sind die Beamtinnen und Beamten wieder der Gesellschaft zugewiesen, aus der sie in die Beurlaubung gegangen sind, sofern nicht eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird bzw. der Ruhestand eintritt.

 

Beurlaubungssentscheidung, -befristung

Auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten wird die Beurlaubung von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) als oberste Dienstbehörde nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ausgesprochen. Die Beurlaubung dient gemäß § 12 Abs. 1 DBGrG dienstlichen Interessen im Sinne besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Vorschriften und kann unbefristet ausgesprochen werden, sofern dies beantragt wird.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit, Rentenversicherung

Die DB AG zahlt im Rahmen der Personalkostenabrechnung mit dem BEV anstelle des Versorgungszuschlags, der nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften bei Beurlaubungen zu Dritten zu entrichten wäre (30% der fiktiven Besoldung), einen Zuschlag nach § 21 Abs. 3 DBGrG. Aufgrund dessen ist die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert. Das BMV trifft auf Antrag des BEV eine individuelle Gewährleistungsentscheidung, wonach die Beamtin bzw. der Beamte für die Dauer der Beurlaubung während der an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer Gesellschaft des DB Konzerns in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist. Hierüber erhält die Beamtin bzw. der Beamte einen Bescheid.

Gesetzliche Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung

Es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, SGB V) und keine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 27 SGB III). Beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge oder des vereinbarten Entgelts und einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht, wenn gleichzeitig Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt die zuständige Krankenkasse - im DB Konzern in der Regel die Bahnbetriebskrankenkasse - die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch die Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung fest.

Weitere Informationen

Auskünfte zu einzelfallbezogenen Fragen der Beschäftigungsbedingungen beurlaubter Beamter beantwortet die personalverwaltende Stelle der DB-Konzerngesellschaft.

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