Riester-Rente für Versorgungsempfänger
Reichen Sie bitte Ihren Antrag auf die Altersvorsorgezulage auf dem amtlich vorgeschriebenem Formular beim Anbieter ein, an den Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (also nicht beim BEV). Das Formular erhalten Sie beim Anbieter. Sie müssen den Antrag spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Jahres des Beitragsjahres einreichen. Der Anbieter übermittelt die Angaben aus dem Antrag auf Zulage an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).
Die ZfA entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen. Wenn ja, zahlt die ZfA die Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten aus. Der Anbieter muss den Betrag dann dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutschreiben.
!!! WICHTIG !!!
Für Versorgungsempfängerinnen oder -empfänger, die keine Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit haben:
Ihr Antrag auf Zulage wird nur dann von der ZfA bearbeitet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Jede Versorgungsempfängerin/jeder Versorgungsempfänger braucht eine sog. Zulagenummer
(Ausnahme: man hat eine Rentenversicherungsnummer, dann kann der Antrag auf Zulage direkt an den Anbieter gesendet werden). Die Zulagenummer muss beim
Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte, Außenstelle Saarbrücken,
Sachgebiet 35,
Grülingsstraße 4,
66113 Saarbrückenbeantragen, das den Antrag dann an die ZfA weiterleitet.
Die ZfA vergibt eine Zulagenummer, die sie dem BEV mitteilt. Das BEV teilt diese Zulagennummer dann dem jeweiligen Beamten mit.
Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer geben Sie bitte bis spätestens 31.12. des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, beim BEV eine schriftliche Einverständniserklärung ab.
Diese Einverständniserklärung ermächtigt das BEV, jährlich an die für einen maschinellen Datenabgleich zur Berechnung der Zulage erforderlichen Daten zu ermitteln und diese die Daten für das Zulageverfahren bei der ZfA verarbeiten und nutzen kann.
Hinweis zum Thema "Entgeltumwandlung"
Eine Entgeltumwandlung ist bei Versorgungsempfängerinnen und -empfängern aus Rechtsgründen nicht möglich (Sie sind in § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht erwähnt).