Zum Inhalt springen

Riester-Rente für zugewiesene oder beim BEV tätige Beamte

Auch Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 79 in Verbindung mit § 10a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Anspruch auf staatliche Förderung im Rahmen der Riester-Rente – entweder durch eine Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung.

Dies betrifft beim BEV:

  • alle unmittelbar beim BEV tätigen Beamtinnen und Beamte,
  • sowie alle zugewiesenen Beamtinnen und Beamte – auch während Elternzeit.

Der Antrag auf die Altersvorsorgezulage ist auf amtlich vorgeschriebenem Formular beim Anbieter einzureichen, an den Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (also nicht beim BEV). Das Formular erhalten Sie beim Anbieter. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des übernächsten Jahres des Beitragsjahres einzureichen. Der Anbieter übermittelt die Angaben aus dem Antrag auf Zulage an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).

Die ZfA entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen. Wenn ja, zahlt die ZfA die Zulage an den Anbieter zugunsten des Zulageberechtigten aus. Der Anbieter muss den Betrag dann dem jeweiligen Altersvorsorgevertrag gutschreiben.
 

!!! WICHTIG !!!

Für Beamtinnen oder Beamte, die keine Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit haben:

Der Antrag auf Zulage von diesen Beamtinnen oder Beamten wird nur dann von der ZfA bearbeitet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Jede Beamtin bzw. jeder Beamte braucht eine sog. Zulagenummer

(Ausnahme: Es liegt bereits eine Rentenversicherungsnummer vor – dann kann der Antrag direkt über den Anbieter gestellt werden.)

Die Zulagenummer muss beim

Bundeseisenbahnvermögen, Dienststelle Mitte, Außenstelle Saarbrücken, Sachgebiet 35, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken

beantragt werden. Das BEV leitet den Antrag dann an die ZfA weiter. Die ZfA vergibt eine Zulagenummer, die sie dem BEV mitteilt. Das BEV informiert anschließend den jeweiligen Beamten.
 

2. Einverständniserklärung

Zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Zulagenummer hat die Beamtin bzw. der Beamte beim BEV eine schriftliche Einverständniserklärung abzugeben – spätestens bis zum 31.12. des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr.

Diese Einverständniserklärung ermächtigt das BEV, jährlich die für einen maschinellen Datenabgleich zur Berechnung der Zulage erforderlichen Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und an die ZfA zu übermitteln.

  • Die Einverständniserklärung ist materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG).
    Wird sie nicht fristgerecht abgegeben, besteht kein Anspruch auf die staatliche Förderung.

Die Einverständniserklärung gilt dauerhaft, bis sie widerrufen wird. Eine jährliche Wiederholung ist nicht notwendig.

Beim Sonderausgabenabzug (Anlage AV zur Einkommensteuererklärung) wird die zustehende Zulage stets in Abzug gebracht, auch wenn sie nicht tatsächlich beantragt oder ausgezahlt wurde.

 

Hinweis zum Thema "Entgeltumwandlung"

Eine Entgeltumwandlung ist bei Beamtinnen und Beamten aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da sie in § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) nicht genannt sind.

Etwas anderes gilt für beurlaubte Beamte.

Allgemeine Informationen zur geförderten Altersvorsorge

Bei Fragen zur Riester-Rente können Sie sich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wenden. Diese erreichen Sie unter der allgemeinen Servicenummer:
0800/333 1919 

Mehr Informationen finden Sie auch online unter: 

www.drv-bund.de

Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bietet Informationen und Beratung zur Altersvorsorge. Besuchen Sie dazu die Internetseite:

www.bmas.bund.de

Cookies updaten