Waisengeld
Anspruch auf Waisengeld haben die leiblichen und die vom Verstorbenen selbst angenommenen Kinder. Bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, wird das Waisengeld ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Waisengeld auf Antrag gewährt, solange sich die Waise in einer Schul- oder Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes oder in der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres befindet. Der Anspruch auf Kindergeld wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Ausbildungsplatzsuche löst keinen Anspruch auf Waisengeld aus.
Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
Hat die/der Waise Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, wird das Waisengeld für die Dauer des geleisteten Dienstes auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt (sog. Verzögerungszeit).
Ist ein Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird ebenfalls Waisengeld gezahlt. Hierbei kann das Waisengeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Waisengeld an behinderte Waisen wird nur gezahlt, wenn die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist.
Das Waisengeld beträgt für eine Halbwaise 12 v.H. und für eine Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehaltes, das die/der Verstorbene bezogen hat bzw. bezogen hätte.
Bezieht ein/eine Waise neben dem Waisengeld ein Einkommen, einen weiteren Versorgungsbezug, eine Rente oder eine Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung, so unterliegt das Waisengeld den Ruhensvorschriften.