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Witwen- & Witwergeld

Das Witwen- bzw. Witwergeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehaltes, das der/die Verstorbene erhalten hat. Abweichend hiervon beträgt das Witwen-/Witwergeld 60 v.H., wenn bei vor dem 01.01.2002 geschlossenen Ehen mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Bezog der/die Verstorbene noch kein Ruhegehalt, so ist von dem Ruhegehalt auszugehen, welches eroder sie erhalten hätte, wenn er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre.

Hat die Ehe mit der/dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert und kann die Vermutung, dass die Ehe lediglich allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, der Witwe/dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen (sog. „Versorgungsehe“), nicht widerlegt werden, so besteht kein Anspruch auf Witwen/Witwergeld.

Wurde die Ehe erst nach Eintritt der Beamtin/des Beamten in den Ruhestand geschlossen und hatte diese bzw. dieser zum Zeitpunkt der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 Bundesbeamtengesetz bereits erreicht, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld.

Ggf. besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.

War die Witwe/der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die/der Verstorbene und ist aus der Ehe kein gemeinsames Kind hervorgegangen, so wird das Witwen-/Witwergeld gekürzt. 
Die Kürzung beträgt für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre 5 v.H., jedoch insgesamt höchstens 50 v.H.. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer 5 v.H. wieder hinzugerechnet, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.

Bezieht eine Witwe bzw. ein Witwer neben dem Witwen-/Witwergeld ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, einen weiteren Versorgungsbezug, eine Rente oder eine Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung, so unterliegt das Witwen-/Witwergeld den Ruhensvorschriften.

Wurde für den Verstorbenen im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt und wurden zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften Anwartschaften begründet bzw. übertragen, ist das Witwengeld entsprechend anteilig zu kürzen.
Der Anspruch auf Witwengeld erlischt mit Ende des Monats, in dem sich die Witwe wieder verheiratet.
 

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