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Riester-Rente für beurlaubte Beamte

Auch beurlaubte Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 79 in Verbindung mit § 10a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Anspruch auf die staatliche Förderung der Riester-Rente, also auf die Altersvorsorgezulage beziehungsweise den Sonderausgabenabzug im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens. 

Dies betrifft beim BEV alle beurlaubten Beamten, deren Beurlaubungszeit ruhegehaltsfähig ist.

Damit beurlaubte Beamte die steuerliche Förderung nach § 10a EStG beziehungsweise Abschnitt XI EStG in Anspruch nehmen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Beamte muss in dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, einen Altersvorsorgevertrag abschließen und in diesem Jahr auch Altersvorsorgebeiträge einzahlen. Eine rückwirkende Anerkennung von Beiträgen, die erst im Folgejahr für das Vorjahr gezahlt werden, ist nicht möglich.
  • Der beurlaubte Beamte gegenüber seinem jeweiligen Arbeitgeber eine schriftliche Einverständniserklärung bis spätestens zum 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, abgeben. Diese Erklärung erlaubt dem lohnzahlenden Arbeitgeber, der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin jährlich die erforderlichen Daten zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) mitzuteilen. Die ZfA darf diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten und nutzen.
  • Bezieht der beurlaubte Beamte Kindergeld vom BEV, so muss er zusätzlich gegenüber dem BEV (Dienststelle Mitte, Außenstelle Saarbrücken, Sachgebiet 35, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken) eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben. Diese muss ebenfalls bis spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Sie berechtigt das BEV, der ZfA jährlich die zur Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten mitzuteilen, welche von der ZfA für das Zulageverfahren verarbeitet und genutzt werden dürfen.
     

 

!!! WICHTIG !!!

Für beurlaubte Beamtinnen oder Beamte ohne Rentenversicherungsnummer aus einer früheren rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit gilt: Der Antrag auf Zulage wird von der ZfA nur bearbeitet, wenn eine Zulagenummer vorliegt. Diese Zulagenummer muss beim jeweiligen Arbeitgeber beantragt werden, der den Antrag an die ZfA weiterleitet. Die ZfA vergibt die Zulagenummer, teilt sie dem Arbeitgeber mit, der sie wiederum an den beurlaubten Beamten weitergibt.

Die Einverständniserklärungen sind eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Zulage und Sonderausgabenabzug. Werden diese Einverständniserklärungen nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr abgegeben, besteht kein Anspruch auf die Zulage. Nach einmaliger Abgabe bleiben die Erklärungen wirksam, bis sie widerrufen werden, sodass in den Folgejahren keine neuen Fristen zu beachten sind.

Beim Sonderausgabenabzug in der Einkommensteuererklärung (Anlage AV) wird die errechnete Zulage immer berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese tatsächlich beantragt oder ausgezahlt wurde.

 

Hinweis zum Thema "Entgeltumwandlung"

Eine Entgeltumwandlung ist bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten abhängig von den jeweiligen (tarif-)vertraglichen Vereinbarungen der Beschäftigungsgesellschaft möglich oder nicht.

Allgemeine Informationen zur geförderten Altersvorsorge

Bei Fragen zur Riester-Rente können Sie sich an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wenden.

Diese erreichen Sie unter der allgemeinen Servicenummer:

0800/333 1919

Mehr Informationen finden Sie auch online unter:

www.drv-bund.de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ebenfalls einen Beratungsservice zur Rentenversicherung an:

www.bmas.de

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