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Unfallausgleich

Wurden Sie durch einen Dienstunfall verletzt, so wird Ihnen Unfallfürsorge gewährt (§ 30 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)).

Diese Unfallfürsorge beinhaltet unter Umständen auch einen Unfallausgleich im Sinne des § 35 des BeamtVG.

Die Zahlung eines Unfallausgleichs kommt in Frage, wenn Sie in Folge des Dienstunfalls länger, als 6 Monate um mindestens 30 % in Ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. In diesem Fall erhalten Sie neben Ihren Dienst- oder Anwärterbezügen oder Ihrem Ruhegehalt einen Unfallausgleich für die Zeit Ihrer Einschränkung durch den Dienstunfall.
 

Bitte beachten Sie

Der Grad der Erwerbsminderung bezieht sich allein auf Ihre geminderte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht auf Ihre Dienstfähigkeit.

Allein entscheidend sind die Auswirkungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben.

In der Regel wird dieser Grad der Erwerbsminderung auf der Grundlage ärztlicher Gutachten festgestellt.

Weitere Auskünfte erteilt

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