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Anspruch

Die Hinterbliebenen eines Beamten auf Lebenszeit, eines Ruhestandsbeamten, eines Beamten auf Zeit und eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben ist, haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG).

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt.

Die Hinterbliebenenversorgung ist geregelt in den §§ 16 bis 28 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), die Unfall-Hinterbliebenenversorgung in den §§ 39 bis 42 BeamtVG.

Die Zahlung der Hinterbliebenenbezüge erfolgt zum 01. des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Es wird monatlich im Voraus ausgezahlt. Die im Sterbemonat gezahlten Bezüge verbleiben den Hinterbliebenen.

Zur Hinterbliebenenversorgung gehören Sterbegeld, Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge.
 

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