Personalkostenerstattung
Rechtsgrundlagen
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) leistet die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zugewiesenen Beamtinnen und Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder erbringen müsste. Außerdem erstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige Personalverwaltungskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 DBGrG).