Sterbegeld
Verstirbt ein Beamter bzw. ein Ruhestandsbeamter, so wird ein Sterbegeld gezahlt, § 18 BeamtVG.
Verstirbt eine Witwe oder ein unterhaltsbeitragsberechtigter früherer Ehepartner eines Beamten, so wird an die Abkömmlinge des Versorgungsurhebers nur Sterbegeld in Höhe des Zweifachen des Witwengeldes/Unterhaltsbeitrages gezahlt, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und sie zum Zeitpunkt des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben.
Das Sterbegeld wird in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat zustehenden Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages gezahlt.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge (leibliche und angenommene Kinder, Enkelkinder) des Verstorbenen. Sind entsprechende Hinterbliebene nicht vorhanden, können auf Antrag Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern), Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder das Sterbegeld erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.
Sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, erhalten Sterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen (sog. Kostensterbegeld), soweit diese angemessen sind, höchstens jedoch in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes oder Unterhaltsbeitrages. Leistungen aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung sind auf das Kostensterbegeld anzurechnen. Kosten der letzten Krankheit sind unter Beachtung von Erstattungsleistungen der Beihilfe und der Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Sind mehrere Personen vorhanden, so erfolgt die Zahlung nach der oben genannten Reihenfolge der Empfänger. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.