Unterhaltsbeitrag
Ist der überlebende Ehegatte/Lebenspartner eines verstorbenen Beamten nicht witwengeldberechtigt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag.
Der Unterhaltsbeitrag kann in Höhe des gesetzlichen Witwen-/Witwergeldes gezahlt werden.
Bestand die Ehe nur kurz oder hatte der Verstorbene zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits ein hohes Lebensalter erreicht, kann der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise versagt werden. Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Wird neben dem Unterhaltsbeitrag ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, ein weiterer Versorgungsbezug, eine Rente oder eine Versorgung aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung bezogen, so werden diese Einkünfte auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet.
Ebenso unterliegen der Anrechnungsregelung eigene Renten einschließlich gezahlter Kapitalbeträge, Abfindungen, Beitragserstattungen der Witwe/des Witwers, auch wenn diese aus privaten Versicherungsverträgen stammen. Hierdurch kann sich der Unterhaltsbeitrag soweit vermindern, dass sich kein Auszahlungsbetrag mehr ergibt.