Teilzeitbeschäftigung
Die Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen und Beamte ergeben sich aus § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG). Danach bestehen folgende Möglichkeiten:
- Teilzeitbeschäftigung auf Antrag
Beamtinnen und Beamten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstehen. - Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen
Wenn Beamtinnen und Beamte ein Kind unter 18 Jahren betreuen oder eine pflegebedürftige nahestehende Person versorgen, kann auch eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beantragt werden. Diese ist zu gewähren, es sei denn, zwingende dienstliche Gründe sprechen dagegen.
Zuständigkeit
Gemäß § 1 Nr. 24 der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutschen Bahn AG (DBAGZustV) ist die DB AG zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung von ihr zugewiesenen Beamtinnen und Beamten.
Verfahren
- schafft die organisatorischen Voraussetzungen durch das Bereitstellen geeigneter Teilzeitarbeitsplätze,
- führt das Verfahren zur Prüfung und Genehmigung von Teilzeitanträgen durch,
- berücksichtigt dabei die beamtenrechtlichen Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes.
Das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) hat hierzu ergänzende Hinweise zur Anwendung beamtenrechtlicher Bestimmungen herausgegeben, um die rechtssichere Durchführung der Teilzeitregelungen sicherzustellen.