Anspruch
Der Anspruch auf Ruhegehalt aus einem mit dem Bund bestehenden Beamtenverhältnis entsteht mit Eintritt in den Ruhestand (Erreichen einer Altersgrenze) oder durch Versetzung in den Ruhestand (bei Dienstunfähigkeit oder vor Erreichen der Altersgrenze auf Antrag).
Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehaltes ist, dass eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde (= Wartezeit) oder die Beamtin bzw. der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung des Dienstes dienstunfähig geworden ist.
Das Ruhegehalt wird monatlich im Voraus gezahlt.