Altersgeld / Hinterbliebenenaltersgeld
Altersgeld
Mit Inkrafttreten des Altersgeldgesetzes (AltGG) am 04.09.2013 wurde den freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidenden Beamtinnen/Beamten die Möglichkeit eingeräumt, anstelle der obligatorischen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung alternativ Leistungen nach dem AltGG in Anspruch zu nehmen.
Ein Anspruch auf Altersgeld besteht, wenn
- die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag erfolgt,
- vor Wirksamkeit der Entlassung gegenüber dem bisherigen Dienstherrn erklärt wurde, dass Altersgeld anstelle der Nachversicherung in Anspruch genommen werden soll,
- ohne die Zeiten einer Ausbildung, eines Studiums oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf, eine altersgeldfähige Dienstzeit von fünf Jahren - davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst - zurückgelegt wurde und
- zum Entlassungszeitpunkt dringende dienstliche Gründe der Entlassung nicht entgegenstehen.
Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis, ruht aber grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Zahlung von Altersgeld erfolgt also erst ab diesem Zeitpunkt. In bestimmten Fällen (etwa bei Schwerbehinderung sowie voller oder teilweiser Erwerbsminderung) ist eine vorzeitige Beendigung des Ruhens unter Hinnahme von Abschlägen möglich.
Die Höhe des Altersgeldes bestimmt sich nach den altersgeldfähigen Dienstbezügen und nach einem sich aus der altersgeldfähigen Dienstzeit ableitenden Altersgeldsatz.
Das Altersgeld wird innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen.
Die Zahlung von Altersgeld erfolgt nur auf schriftlichen Antrag.
Zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen gehören das Grundgehalt des letzten Amtes (sofern es mindestens zwei Jahre bezogen wurde), sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (bspw. Amtszulagen) und bestimmte ruhegehaltfähige Leistungsbezüge.
Altersgeldfähige Dienstzeiten sind Beamtendienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie gleichstehende Zeiten und Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes.
Auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit wird der sogenannte Altersgeldsatz ermittelt. Dieser beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %, multipliziert mit dem Faktor 0,85 sofern eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als 12 Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit dem Faktor 0,95. Zur Ermittlung des Altersgeldes werden dann die altersgeldfähigen Dienstbezüge mit dem Altersgeldsatz vervielfältigt.
Etwaige Abschläge oder Verminderungen, zum Beispiel aufgrund vorzeitiger Leistungsgewährung oder anlässlich einer Ehescheidung sind in Abzug zu bringen.
Die entsprechenden Anrechnungs- und Kürzungsregelungen beim Bezug weiterer Einkommen sind zu beachten.
Hinterbliebenenaltersgeld
Beim Tod der oder des Altersgeldberechtigten haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Der Anspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte verstorben ist. Die Zahlung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag der Hinterbliebenen. Ein Sterbegeld wird nicht gewährt.