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Berechnung von Ruhegehalt und Versorgungsabschlag

Ruhegehalt

Das Ruhegehalt von Beamtinnen und Beamten wird auf Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. 

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen insbesondere das Grundgehalt (soweit es mindestens 2 Jahre vor der Pensionierung zugestanden hat), der Familienzuschlag der Stufe 1 und sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge. 

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zählen z.B. Zeiten im Beamten- und Soldatenverhältnis, Wehrdienstzeiten sowie unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst. 

Der Ruhegehaltssatz ermittelt sich auf der Grundlage der abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Er steigt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (in Vollzeit) um 1,79375 Prozent. Er ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent, die bei einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren (in Vollzeit) erreicht werden. Der Wert 71,75 Prozent bezeichnet also den Höchstruhegehaltssatz. 

Der Betrag des Ruhegehalts ergibt sich abschließend durch Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz.

Versorgungsabschlag

Das Ruhegehalt wird um einen Versorgungsabschlag dauerhaft gemindert, wenn eine Versetzung in den Ruhestand vorzeitig erfolgt (wegen Dienstunfähigkeit - kein Dienstunfall sowie auf Antrag vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze).

Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr der vorzeitigen Zurruhesetzung 3,6 % des Ruhegehaltes, höchstens jedoch 10,8 % (Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit – kein Dienstunfall) oder 14,4 % (Antragsaltersgrenze ohne Schwerbehinderung).

Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben. Entsprechendes gilt, wenn Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall) in den Ruhestand versetzt werden und mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.

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