Versorgungsausgleich
Grundsätzliches
Im Rahmen einer Ehescheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird in der Regel ein Versorgungsausgleich vom Familiengericht durchgeführt. Dieser hat das Ziel, die von den Partnern während der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechte auf Altersversorgung zu teilen und beiden auf diese Weise eine eigenständige Absicherung im Alter zu ermöglichen.
Dem Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs folgend sind Versorgungsanrechte in der Regel intern zu teilen. Dabei wird die Hälfte jedes in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechts bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner intern im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person ausgeglichen. Im Gegensatz zur externen Teilung findet also keine Übertragung auf ein anderes Versorgungssystem statt.
Das bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes des jeweiligen Versorgungsanrechts erwirbt.
Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit oder Lebenspartnerschaft fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungs- und Rententräger die Höhe der während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte.
Diese werden vom Familiengericht als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Ausgleichswertes herangezogen.
Sind im Zeitraum vom Ende der Ehe bis zum Eintritt in den Ruhestand allgemeine Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge (Besoldungsanpassungen) erfolgt, ist der vom Familiengericht ermittelte Ausgleichswert entsprechend fortzuschreiben. Dieser dynamisierte Kürzungsbetrag wird dann später von den Versorgungsbezügen der ausgleichspflichtigen Person monatlich einbehalten.
Vom Eintritt in den Ruhestand an erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt oder das Altersgeld vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Besoldungsanpassungen erhöht oder vermindert.
Hinweise für Ausgleichsberechtigte
Die ausgleichsberechtigte Person hat gegenüber dem Versorgungsträger (Bund) der ausgleichspflichtigen Person einen Anspruch auf laufende Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.
Der Zahlungsanspruch aus dem übertragenen Anrecht besteht ab dem Monat, in dem eine Leistung aus dem eigenen Alterssicherungssystem wegen Alters oder Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten werden kann.
Die Zahlung von erworbenen Anrechten aus dem Versorgungsausgleich ist antragsgebunden.
Die aus dem Versorgungsausgleich resultierenden Zahlbeträge unterliegen der Einkommensteuer sowie der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Hinweise für Ausgleichspflichtige
Ab Beginn des Ruhestandes werden die Versorgungsbezüge entsprechend um den bis zum Eintritt in den Ruhestand fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag gekürzt. Leistungen für Hinterbliebene unterliegen ebenso der Kürzung durch den Versorgungsausgleich. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach den vom Familiengericht festgesetzten Anteilssätzen des jeweiligen Anspruchs.
Die monatliche Kürzung erfolgt unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person bereits Leistungen bezieht.
Darüber hinaus bestehen nach §§ 33-38 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verschiedene Möglichkeiten, den Kürzungsbetrag auf Antrag anzupassen:
- Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine laufende Versorgung erhalten kann und die ausgleichspflichtige Person an den früheren Ehepartner/Lebenspartner Unterhalt zahlen muss, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag (vorübergehend) in Höhe des bestehenden Unterhaltsanspruches ausgesetzt. Über den Antrag entscheidet das Familiengericht.
- Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, kann die ausgleichspflichtige Person den dauerhaften Wegfall der entsprechenden Kürzung ihrer Versorgungsbezüge beantragen. Diese Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
- Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität (Dienstunfähigkeit) oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich zu ihrem Gunsten übertragenen Anrecht noch keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person noch keine Leistungen beziehen kann.
Die Kürzung der Versorgungsbezüge kann auf Antrag durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn (Versorgungsträger) ganz oder teilweise abgewendet werden.