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Anrechnungsvorschriften

Allgemeines

Werden neben dem Ruhegehalt Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, Renten, Altersgeld oder weitere Versorgungsbezüge bezogen, ist eine Ruhensregelung durchzuführen, §§ 53 – 56 BeamtVG.

Dabei wird das Ruhegehalt um den Betrag, um den diese Einkünfte zusammen mit den Versorgungsbezügen eine im Gesetz bestimmte Höchstgrenze überschreiten, gekürzt. 

Sinn dieser Regelung ist es, eine Über- bzw. Doppelversorgung zu vermeiden.
 

Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen - § 53 BeamtVG

Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Abfindungen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.

Erwerbsersatzeinkommen sind Ersatzleistungen, die Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erhalten. Hierzu gehören zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Übergangsgeld.

Die Anrechnung von Einkommen aus einer (abhängigen) Beschäftigung im öffentlichen Dienst (sogenanntes Verwendungseinkommen) erfolgt auch über die Regelaltersgrenze hinaus. In allen anderen Fällen endet die Ruhensregelung spätestens nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Regelaltersgrenze richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes.

Bis zur Höchstgrenze führen zusätzliche Einkünfte nicht zu einer Kürzung des Ruhegehaltes/Witwengeldes. Die Höchstgrenze (Kürzungsgrenze) ergibt sich grundsätzlich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet, zuzüglich des Betrags eines eventuell zustehenden kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Eine verminderte Höchstgrenze gilt jedoch zum Beispiel bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit oder bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.

Der Ruhensbetrag wird ermittelt, indem das Gesamteinkommen (Ruhegehalt/Witwengeld und anrechenbares Einkommen) der Höchstgrenze gegenübergestellt wird. Liegt dieses Gesamteinkommen über der Höchstgrenze, ruht das Ruhegehalt/Witwengeld in Höhe des übersteigenden Betrages (Ruhensbetrag).

Neben dem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bleibt jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des Versorgungsbezugs erhalten (Mindestbelassung). Die Mindestbelassung gilt aber nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen (also Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst).

Anrechnung weiterer Versorgungsbezüge - § 54 BeamtVG

Wenn aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst eine Person zwei oder mehrere Versorgungsbezüge bezieht, wird der neuere (später erworbene) Versorgungsbezug immer in voller Höhe gezahlt, während der frühere (früher erworbene) Versorgungsbezug der Ruhensregelung unterliegt.

Der Betrag um den die Gesamtversorgung die maßgebliche Höchstgrenze (Kürzungsgrenze) überschreitet, wird vom früheren Versorgungsbezug einbehalten. Das Gesetz sieht dabei ggf. einen Mindestbelassungsbetrag vor.

Neue (weitere) Versorgungsbezüge sind beispielsweise ein (weiteres) eigenes Ruhegehalt, eine ähnliche Versorgung, Altersgeld, ein Unterhaltsbeitrag oder eine Hinterbliebenenversorgung.

Anrechnung von Renten - § 55 BeamtVG

Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Renten wie Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten. Hierzu zählen insbesondere Renten 

  • der gesetzlichen Rentenversicherung
  • nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (wobei Rententeile, die auf Zeiten vor dem 14. Juni 2017 beruhen, unberücksichtigt bleiben)
  • aus einer Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (VBL)
  • andere Betriebsrenten, soweit sie auf einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beruhen
  • aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • aus ausländischen Versicherungseinrichtungen
  • aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • aus einer befreienden Lebensversicherung

Von einer Ruhensregelung/Anrechnung ausgenommen sind für den Ruhestandsbeamten die Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung des (verstorbenen) Ehegatten und für Witwen und Waisen die selbst erdienten Renten.

Maßgebend für die Ruhensregelung ist der Bruttorentenbetrag, also der Betrag vor Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags und ohne Hinzurechnung eines Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Angerechnet wird darüber hinaus nur der Teil der Rente, der nicht auf freiwilligen Beitragsleistungen beruht. Ruhende Rententeile (beispielsweise aufgrund einer Einkommensanrechnung) bleiben bei der Rentenanrechnung außer Betracht. Es wird nur die verbleibende Bruttorente berücksichtigt.

Rentenerhöhungen oder Rentenminderungen, die auf einem vom Familiengericht anlässlich einer Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs beruhen, sowie in diesem Zusammenhang übertragene Anrechte bleiben unberücksichtigt.

Die Anrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Rente abgefunden wurde, eine Beitragserstattung erfolgte, die Rente nicht/verspätet beantragt wurde oder ein Verzicht der Rente erfolgte. 

Neben der Rente wird die laufende Versorgung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt. In den meisten Fällen entspricht die Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also dem Höchstruhegehalt. Insbesondere ein Versorgungsabschlag und eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit können aber Gründe für eine geringere Höchstgrenze sein.

Der Höchstgrenze wird die Summe aus Ruhegehalt und den anzurechnenden Renten gegenübergestellt. Liegt diese Gesamtsumme über der Höchstgrenze, ruht das Ruhegehalt in Höhe des übersteigenden Betrags. Die Rente bleibt dem Versorgungsempfänger dagegen ungekürzt erhalten.

Anrechnung von Alterssicherungsleistungen aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung – § 56 BeamtVG

Erhält ein Ruhestandsbeamter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (z.B. EU, UNO, NATO und deren Organisationen) eine laufende Versorgung, so ruht das (deutsche) Ruhegehalt/Witwen- und Waisengeld in Höhe der anderweitig bezogenen laufenden Alterssicherungsleistung, sofern die Verwendungszeit bei einer solchen Einrichtung auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. 

Weitere Informationen zu dieser vielfältigen Ruhensvorschrift (z.B. zu Ausnahmeregelungen, Verzicht, Kapitalisierung, Fristen) können bei den zuständigen Versorgungsdienststellen eingeholt werden.

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