Gestaltung der Laufbahnen
Rechtsgrundlagen
Nach § 4 ELV gestaltet die Präsidentin bzw. der Präsident des BEV die Laufbahnen der bei der DB AG tätigen Beamtinnen und Beamten gemäß § 2 Abs. 4 bis 6 BLV im Benehmen mit dem Vorstand der DB AG und im Einvernehmen mit dem BMDV. Die Ämter sind nach den Inhalten der bei der DB AG auszuübenden Funktionen zu gestalten.